Akustik-Lexikon: Mindestschallschutz
Unter Mindestschallschutz versteht man einen Schallschutz nach DIN 4109. Mindestschallschutz deshalb, weil die in dem Normblatt DIN 4109 genannten Anforderungen von den obersten Baubehörden der Bundesländer als technische Baubestimmung eingeführt sind und nicht unterschritten werden dürfen. Die Anforderungen müssen aus öffentlich-rechtlicher Sicht als gesetzliche und behördliche Bestimmung mindestens eingehalten werden. Darüber hinausgehende Anforderungen können beispielsweise durch einen erhöhter Schallschutz geschuldet sein. In dem Normblatt DIN 4109 sind Anforderungen an die Luftschalldämmung und Trittschalldämmung sowie an maximale Schalldruckpegel aus Wasserinstallationen, haustechnische Anlagen und Betrieben festgelegt.
Diese Anforderungen nach DIN 4109 sind baurechtlich immer einzuhalten. Zum Niveau dieser Anforderungen heißt es im „Anwendungsbereich und Zweck“ der Norm: “ … sind Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen“. Weiter heißt es: „Aufgrund der festgelegten Anforderungen kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich insbesondere die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms.“
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